Vor dem Erbfall berate ich Sie gerne mit Blick auf künftige Erbfälle, lebzeitige Vermögenübertragungen und die Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen (Testamente und Erbverträge).
Ein Erbfall löst für die Erben und Pflichtteilsberechtigten zahlreiche Rechte und Pflichten aus. Um die eigenen Ansprüche erfolgreich geltend zu machen und mögliche negative wirtschaftlichen Folgen abzuwenden, ist mitunter zügiges Handeln erforderlich.
Rechtliche Fragen werden bei einem Erbfall oft zurückgestellt. So verständlich dies aus menschlicher Sicht ist, so problematisch ist es aus rechtlicher:
Pflichtteil
Hat der Erblasser eines seiner Kinder oder seinen Ehepartner enterbt, steht diesen grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch zu. Im Falle lebzeitiger Schenkungen durch den Erblasser kann zudem ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen. Seine Ansprüche sollte der Pflichtteilsberechtigte jedoch zügig geltend machen, damit diese nicht verjähren.
Erben und Miterben
Ist der Erblasser von mehreren Personen beerbt worden, besteht zwischen den Miterben eine Erbengemeinschaft. Eine Miterbengemeinschaft auseinanderzusetzen, gestaltet sich aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen der einzelnen Miterben über ihre Befugnisse sowie die Verwertung und Verteilung des Nachlasses ohne anwaltlichen Beistand oftmals schwierig. Mitunter versuchen einzelne Miterben zudem, durch über Nachlassgegenstände eigenmächtig zu verfügen und hierdurch Fakten zu schaffen.
Nachlass überschuldet?
Stellt der Erbe fest, dass der Nachlass möglicherweise über-schuldet ist, stellt sich für ihn die Frage, ob er die Erbschaft ausgeschlagen sollte oder er zumindest vermeiden kann, dass er mit seinem Privatvermögen für Nachlassverbind-lichkeiten haftet.
Die Frage, ob die Ausschlagung einer Erbschaft vorteilhaft ist, stellt sich ferner, wenn die Annahme der Erbschaft auf-grund durch den Erblasser angeordneter Beschränkungen oder Beschwerungen unattraktiv ist. Eine Erbschaft ohne vorherige anwaltliche Beratung auszuschlagen, birgt indes die Gefahr, durch die Ausschlagung auch den angestrebten Pflichtteilsanspruch zu verlieren.